§ 1 Name und Sitz

Die „Schachvereinigung Saarbrücken 1970 e.V.“ – „SVG Saarbrücken ´70 e.V.“ – mit Sitz in Saarbrücken ist hervorgegangen aus einer Vereinigung der Schachabteilungen des ATSV Saarbrücken und des SV Saar 05 Saarbrücken.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Schachspiels. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) die Organisation regelmäßiger Spielabende,
b) die Veranstaltung von Schachturnieren aller Art,
c) die Teilnahme von Mitgliedern an Mannschafts- und Einzelwettbewerben,
d) die Durchführung von Schachlehrgängen und Trainingsveranstaltungen,
e) die Förderung des Kinder- und Jugendschachs.

§ 3 Rechtliche Bestimmungen

Die SVG Saarbrücken ´70 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Zur Aufnahme von Jugendlichen ist eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Jugendmitglieder sind Personen unter 18 Jahren. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimm- und wahlberechtigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Austritt
Dieser kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Auf rückständige Beiträge hat der Verein einen Rechtsanspruch.

b) Tod
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

c) Ausschluss
Ein Mitglied, welches gegen die Vereinsinteressen schwer oder gegen diese Satzung wiederholt verstoßen hat, die Sportdisziplin gröblich verletzt oder Anordnungen des Vorstandes nicht befolgt, kann mit sofortiger Wirkung durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von einer Woche Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch Einschreibebrief gegen Rückschein bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgeblich, wenn die Berufung mittels Einschreibebrief eingelegt wird, andernfalls das Datum der vom 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichneten Empfangsbestätigung. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate einzuberufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses zu.

Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für länger als drei Monate im Rückstand bleibt.

2. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit, im übrigen erst nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses zulässig.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder sind, soweit in dieser Satzung eine andere Bestimmung nicht getroffen ist, zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet. Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Art des Einzuges bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Gesamtvorstand,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • 1. Schatzmeister
  • 1. Spielleiter
  • Jugendspielleiter

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und regelt die Vereinsangelegenheiten, soweit nach dieser Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Zu diesem Zweck gibt er sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, erschienen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Mitglieder des Gesamtvorstandes, die nicht im Vorstand vertreten sind, können vom Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben dann Stimmrecht.

2. Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist der 1. Vorsitzende.

§ 10 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden,
  • 2. Vorsitzenden,
  • Schriftführer,
  • 1. Schatzmeister,
  • 2. Schatzmeister,
  • 1. Spielleiter,
  • 2. Spielleiter,
  • Jugendspielleiter,
  • Medienreferent,
  • Materialwart,
  • Bibliothekswart,
  • 2 Beisitzern.

Der Gesamtvorstand regelt die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten. Er erfüllt ferner die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.

Der Gesamtvorstand wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder per e-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche, die in dringenden Fällen auf drei Tage abgekürzt werden kann, einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen, im übrigen durch Zuruf (Akklamation).

Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Sitzungen des Gesamtvorstandes sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Gesamtvorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Gesamtvorstandssitzungen sind auch spätestens zwei Wochen vor Abhaltung einer Ordentlichen oder Außerordentlichern Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 11 Amtsdauer und Geschäftsjahr

1. Die Amtsdauer des Vorstandes und des Gesamtvorstandes wird auf zwei Jahre festgelegt. Neu- und Wiederwahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung in der Weise, dass in Jahren mit gerader Endziffer der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der 1. und der 2. Spielleiter, der Medienreferent und der Materialwart, und in den Jahren mit ungerader Endziffer der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendspielleiter, der 2. Schatzmeister, der Bibliothekswart und die beiden Beisitzer neu gewählt werden. Die Amtsführung ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen im Interesse des Vereins können jedoch erstattet werden. Eine vorzeitige Abberufung aus dem Amt kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit erfolgen.

2. Nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes, längstens jedoch bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit, weiter im Amt.

§ 12 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen. Diese haben einmal, spätestens zwei Wochen vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Kassenkontrolle vorzunehmen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 13 Verhinderung an der Amtsführung

Ist ein Vorstandsmitglied oder ein Gesamtvorstandsmitglied mit Ausnahme des 1. oder 2. Vorsitzenden oder ein Kassenprüfer für die restliche Amtszeit verhindert, so kann der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen kommissarisch einen Ersatzmann bestellen.

§ 14 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Kalendervierteljahr, hat eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  • die Entlastung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Der Lauf der Einberufungsfrist beginnt bei einfacher schriftlicher Einladung mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Tag, bei eingeschriebener schriftlicher Einladung mit dem aus dem Posteinlieferungsschein hervorgehenden Einlieferungstag (Datum des Poststempels).

Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung eine solche von 3/4 der Erschienenen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung kann durch Zuruf erfolgen, es sei denn, dass geheime Abstimmung verlangt wird. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage an den Vorsitzenden einzureichen.

Dringlichkeitsanträge können auch noch vor Eröffnung der Mitgliederversammlung gestellt werden. Darüber, ob der Antrag als Dringlichkeitsantrag zugelassen wird, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen.

§ 15 Versammlungsleitung und Beurkundung der Beschlüsse

Die Leitung von Versammlungen obliegt dem 1. oder 2. Vorsitzenden, welche auch die Versammlungen einzuberufen haben. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge zur Tagesordnung müssen von ihm berücksichtigt werden.

Die in Vorstandssitzungen, Gesamtvorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer, bei dessen Abwesenheit einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden anderen Mitglied des jeweiligen Organs. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die Vereinsprotokolle.

§ 16 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit anderen Vereinen kann ausschließlich mit der in § 14 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (Material und Geld) an den „Saarländischen Schachverband 1921 e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Saarbrücken.

§ 18 Zeitpunkt des Inkrafttretens

Diese Satzung vom 23.09.1988 tritt in der Fassung vom 15.02.2001 nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden und die Mitgliederversammlung mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken in Kraft.